Contrast:High contrast|Normal view
ausländische gesetzliche Vertreter oder Mehrheitsgesellschafter
Weitere Unterlagen, die dem telematischen Antrag beizulegen sind, wenn es im Unternehmen ausländische gesetzliche Vertreter oder einen ausländischen Mehrheitsgesellschafter gibt.
- für jeden gesetzlichen Vertreter des Unternehmens ohne italienische Staatsbürgerschaft:
- Unterlagen, die dem Strafregisterauszug gleichzusetzen sind (nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum);
- Kopie eines gültigen Personalausweises;
- Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde welche nachweist, dass jeder gesetzliche Vertreter nicht voll- oder teilweise entmündigt ist oder zeitweilig keine leitenden Stellungen bei juristischen Personen oder Unternehmen bekleiden kann.
- falls Gesellschaften die Mehrheit der Firmenbeteiligungen halten, müssen für dieselben Gesellschaften mit Mehrheitsanteil folgende Unterlagen eingereicht werden:
- gültige Bescheinigung, die mit dem Handelskammerauszug gleichwertig ist (nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum), ausgestellt von der zuständigen Behörde, aus der folgende Informationen hervorgehen: meldeamtliche Daten, Rechtssitz und gesetzliche Vertreter;
- Erklärung von Unternehmen, die im Ausland gegründet wurden und keinen Zweitsitz mit ständiger Vertretung in Italien haben, im Sinne des Art. 85, Abs. 2-ter der Antimafia-Bestimmungen (in der Tabelle müssen alle gesetzlichen Vertreter des Unternehmens sowie alle weiteren Personen mit Verwaltungs-, Vertretungs- oder Leitungsbefugnissen für das Unternehmen angeführt werden);
Wichtiger Hinweis über die Legalisierung und beglaubigte Übersetzung - bitte sorgfältig lesen bevor die oben angeführten Dokumente übermittelt werden.
Was this information useful?