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Ersetzung des Ursprungszeugnisses
Im Falle von Abhandenkommen des Ursprungszeugnisses kann ein Duplikat beantragt werden, sofern der Antragsteller eine Kopie, der bei den zuständigen Behörden erhobenen Verlustanzeige vorlegt (in SpeedyCO als Anlage hochladen).
Bei Ursprungszeugnissen sind Ersatzerklärungen unzulässig, diese Vereinfachung ist im Sachbereich der Ursprungszeugnisse (Art. 49 des Dekrets des Präsidenten der Republik 445/2000) nicht vorgesehen.
Der Antragsteller hat in diesem Falle ein neues Formular zu verwenden, welches die Aufschrift „Duplikat“ tragen und auf dem die Nummer des zuvor ausgestellten Ursprungszeugnisses angegeben sein muss.
Der Antragsteller hat auf der Rückseite des Antragsmodells zu erklären, dass das erste Ursprungszeugnis abhandengekommen ist, und dass er für die Folgen haftet, die sich aus der Verwendung des abhanden gekommenen Zeugnisses durch Dritte ergeben könnten.
Eine erneute Anfrage des Ursprungszeugnisses über SpeedyCO samt Entrichtung der Sekretariatsgebühren ist erforderlich.
Das Duplikat ist in jedem Fall binnen sechs (6) Monaten ab Erteilung des abhanden gekommenen Zeugnisses zu beantragen.
Änderung der Inhalte
Wird eine Ersetzung eines Ursprungszeugnisses (UZ) oder eines elektronischen Ursprungszeugnisses (UZe) zur Änderung der Inhalte beantragt, die nicht durch einfache Berichtigungen von nicht substantiellen Fehlern vorgenommen werden können, so sind die Dokumente über SpeedyCO erneut zu beantragen, samt erneuter Entrichtung der Sekretariatsgebühren.
NB: Eine nochmalige Anfrage um Ausstellung eines neuen Ursprungszeugnisses für ein bereits ausgestelltes Ursprungszeugnisses ohne vorherige/gleichzeitige Annullierung des ersten Ursprungszeugnisses ist jedenfalls verboten.
Die Rückerstattung an die Handelskammer des zuvor ausgestellten Originals und der Kopien zwecks Annullierung erfolgt vor bzw. bei Abholung des neuen Zeugnisses.
Eine spätere, zeitnahe Rückerstattung kann unter Einhaltung folgender Vorgangsweise gewährt werden:
- Das schon ausgestellte, zu annullierende Zeugnis samt eventueller Kopien muss in 2 Teile zerrissen werden
- Das zerstörte Zeugnis ist danach einzuscannen (alternativ ein Foto als PDF speichern) und als Anlage zur neuen Anfrage hochzuladen (Typ - Altro)
- Im Feld „Note per la Camera di commercio“ (Altri Dati) sind folgende Angaben zwingend anzugeben:
Wir beantragen die Annullierung von A/0123456 (Nummer des zerstörten UZ/UZe)
wegen geändertem Gewicht / Siegel / usw. (Begründung weshalb eine Annullierung beantragt wird)
und erklären gleichzeitig (je nach Sachlage):
- die originalen Dokumente zerrissen zu haben
- keinen Ausdruck auf dem Formular getätigt zu haben - Die effektive materielle Rückerstattung der zerstörten Dokumente erfolgt spätestens innerhalb 10 Tagen ab Antrag.
NB: Dieses Verfahren zur Ersetzung des Ursprungszeugnisses ist nur in Ausnahmefällen zulässig, da die im Ursprungszeugnis enthaltenen Informationen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bekannt und richtig sein müssen.