Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Eignungsprüfung des technischen Verantwortlichen

Die Ausbildung des technischen Verantwortlichen wird mittels Erstprüfung bestätigt, wobei alle fünf Jahre eine Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung abgelegt werden muss.

 

Mit Beschluss Nr. 1 vom 10. März 2021 (PDF 134,3 KB) hat das Nationale Komitee wichtige Erläuterungen zu den Voraussetzungen für technische Verantwortliche, die ihren Auftrag im Rahmen der Bestimmungen für die Übergangsfrist ausüben, mitgeteilt.

 

Weitere Informationen zum Prüfungsablauf:

Die Prüfungsquizfragen werden vom Nationalen Komitee genehmigt, auf der Homepage des Nationalen Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe http://www.albonazionalegestoriambientali.it veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Erstprüfung

Die mittels Erstprüfung erlangte Eignung hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab dem Datum des Bestehens der Prüfung selbst.
Der Kandidat, der die Eignung mittels Erstprüfung erlangt hat, kann die Prüfungen beschränkt auf die weiteren Sondermodule ablegen, die 5 Jahre ab bestandener Prüfung gültig sind. Bei jeder Prüfungssession ist die Teilnahme an höchstens drei Modulen zulässig. Weitere Informationen sind in der Datei Kriterien zum Ablauf der Eignungsprüfungen (PDF 112 KB) enthalten.

Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung

Die Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung kann frühestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeit abgelegt werden. Die Gültigkeit der Prüfung zwecks Aktualisierung beginnt ab dem Datum laut Art. 2, Absatz 4 des Beschlusses des Nationalen Komitees Prot. Nr. 06/ALBO/CN vom 30. Mai 2017. Sollte der Kandidat bei Ablauf des Fünfjahreszeitraums die Prüfung zur Aktualisierung des für alle Kategorien vorgeschriebenen Pflichtmoduls nicht bestehen, hat dies den Verlust der Voraussetzung der Eignung des Kandidaten zur Folge, auch wenn die fünfjährige Gültigkeitsdauer für ein oder mehrere Sondermodule noch nicht abgelaufen ist. Weitere Informationen sind in der Datei Kriterien zum Ablauf der Eignungsprüfungen (PDF 112 KB) enthalten.

Befreiung von der Prüfung

Neue Bestimmungen ab dem 22. November 2022

Mit Beschluss Nr. 7 vom 16. November 2022 wurden Änderungen am Beschluss Nr. 6 vom 30 Mai 2017 vorgenommen.
Der gesetzliche Vertreter des Unternehmens, der zum Zeitpunkt des Antrags auch technischer Verantwortlicher ist und in den letzten fünf Jahren beide Ämter gleichzeitig beibehalten hat sowie in den vorausgehenden zwanzig Jahren die Funktion des technischen Verantwortlichen im eintragungsgegenständlichen Tätigkeitsbereich (Transport von Hausabfällen; Transport von gefährlichen und nicht gefährlichen Sonderabfällen; Vermittlung und Handel von Abfällen; Sanierung von Standorten; Sanierung von asbesthaltigen Gütern) ausgeübt hat, ist von den Eignungsprüfungen (Erstprüfung und Aktualisierung) für die Ausübung der Funktion des technischen Verantwortlichen ausschließlich für das von ihm vertretene Unternehmen, befreit.
Im Zuge der Erstanwendung der neuen Bestimmungen und in Erwartung der Anwendung der telematischen Verfahren wird der Antrag um Befreiung über zertifizierte E-Mail (PEC) an jene Regionalsektion geschickt, wo das Unternehmen, für welches man die gesetzliche Vertretung inne hat, seinen Sitz hat.

Antrag um Befreiung von der Prüfung (PDF 196 KB)

Bei Verlust der Voraussetzungen für die Befreiung von den Prüfungen muss das Unternehmen dies der Regionalsektion innerhalb von 30 Tagen ab Eintritt des Verlustes mitteilen.

Gültige Bestimmungen vor dem 22. November 2022

Von der Prüfung befreit ist der gesetzliche Vertreter des Unternehmens, der gleichzeitig auch die Funktion des technischen Verantwortlichen ausgeübt hat und ausübt, und zum Zeitpunkt des Antrags über eine mindestens zwanzig jährige Erfahrung in jenem Tätigkeitsbereich verfügt, der Gegenstand der Eintragung ist. Zulässig sind zwischenzeitliche Unterbrechungen, die nicht im letzten Tätigkeitsjahr erfolgt sind, und kürzer oder gleich zwanzig Prozent des besagten Zeitraums sind.  

 

Übergangsbestimmungen

Der technische Verantwortliche von zum 16. Oktober 2017 im Verzeichnis eingetragenen Unternehmen und Körperschaften, kann seine Tätigkeit übergangsweise bis zum 16. Oktober 2023 weiterhin ausüben, und zwar auch für andere eingetragene Unternehmen oder Unternehmen, die sich in dieselbe Kategorie, dieselbe Klasse oder in niedrigere Klassen eintragen.

Der technische Verantwortliche kann die Prüfung zwecks Aktualisierung der Eignung ab dem 2. Januar 2022 ablegen.

Die bis zum 16. Oktober 2017 eingereichten Anträge um Ernennung von technischen Verantwortlichen werden im Sinne der zuvor geltenden Bestimmungen bearbeitet und beschlossen.    

Mit Rundschreiben Prot. Nr. 9 vom 21. November 2022 (PDF 114 KB) hat das Nationale Komitee wichtige Erläuterungen zur Anwendung der Bestimmungen herausgegeben. Außerdem hat das Nationale Komitee mit Beschluss Prot. Nr. 9 vom 28. Juli 2021 angesichts der Aussetzung der Prüfungen aufgrund des durch COVID19 verursachten Gesundheitsnotstands die Bedingungen der Übergangsregelung und das Datum, ab dem die Aktualisierungsprüfung durchgeführt werden kann, geändert.


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Umweltschutz

0471 945 659 - 554