Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Unterlagen an Bord der Fahrzeuge

Nachstehend die Dokumente bezüglich der Eintragung im Verzeichnis, die sich während des Abfalltransportes an Bord der Fahrzeuge befinden müssen. Nicht enthalten sind jene Dokumente, die gemäß anderen Bestimmungen verpflichtend mitgeführt werden müssen.

Wichtig! Ab 15. März 2022 werden diese Dokumente vom Unternehmen elektronisch im Benutzerbereich des Portals des Verzeichnisses der Umweltfachbetriebe erworben und können in digitaler Form eingesehen und zur Verfügung gestellt werden. Alternativ können diese auch in Papierform vorgezeigt werden:

  1. Die Eintragungsverfügung/Verfügung für die Erneuerung der Eintragung,
  2. die eventuell vorhandenen Änderungsverfügungen,
  3. die eventuell vorhandenen Dokumente “Annahme der Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde im Sinne des Art. 18, Abs. 2, des M.D. vom 3. Juni 2014, Nr. 120” für die Eingliederung/Änderung von Fahrzeugen,
  4. die Ersatzerklärung der Notorietätsurkunde für die Dokumentenbeglaubigung (.dotx 27 KB) - nur wenn die Unterlagen in Papierform im Fahrzeug aufbewahrt werden (die unter den Punkten 1, 2 und 3 angeführten Kopien sind auf dieser Ersatzerklärung genauestens anzuführen).

Weitere Unterlagen, die sich an Bord der Fahrzeuge befinden müssen

Mit Beschluss Nr. 3 vom 7. Februar 2022 wurden die in den Eintragungsverfügungen enthaltenen Auflagen an die zurzeit geltenden Bestimmungen angepasst.

Ab 15. März 2022 müssen Unternehmen, die im Besitz von gültigen Eintragungsverfügungen sind, die vor diesem Datum ausgestellt und notifiziert wurden, zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen, auch folgende Unterlagen in den Fahrzeugen mitführen:

Die Auflagen mit entsprechender deutscher Übersetzung können, getrennt nach Eintragungskategorien, nachstehend eingesehen werden:

 

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Umweltschutz

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