Alto contrasto
Unbeschadet der Bestimmungen, welche die internationalen Warentransporte regeln, ermöglichen die Eintragungen in den Kategorien 1, 4 und 5 die Ausübung der von der Kategorie 6 vorgesehenen Tätigkeit, sofern die Ausübung letzterer keine Änderung der Kategorie, der Klasse und der Abfälle, wofür das Unternehmen bereits eingetragen ist, bewirkt.
Nach Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 77/2021 in Gesetz 108/2021, welches Artikel 230, Absatz 5 des GvD 152/2006 abgeändert hat und nach Inkrafttreten des GvD 116/2020, sind Fäkalschlamm und Abfälle aus der Kanalreinigung gemäß den EAK-Kennziffern 200304 und 200306 als Sonderabfälle eingestuft und nicht mehr als Hausabfälle. Daher dürfen diese Abfälle ausschließlich im Rahmen der Eintragung in der Kategorie 4 zugewiesen werden und zwar an Unternehmen, die im Besitz der Eintragung im Berufsverzeichnis der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen sind.
Das Nationale Komitee hat in seinem Rundschreiben Nr. 14 vom 21/12/2021 klargestellt, dass die in Kategorie 1 mit ordentlichen und vereinfachten Verfahren eingetragenen Unternehmen, die zurzeit die oben genannten Kennziffern des Kapitels 20, wie in den Eintragungsverfügungen angeführt, verwenden, diese bis zur Fälligkeit der entsprechenden Verfügungen weiterhin verwenden dürfen.
Das Rahmengesetz 40/2025 über die Wiederherstellung nach Katastrophen – (Gesetzesanzeiger GU Serie Generale n. 76 del 01-04-2025) klassifiziert die aus Katastrophenereignissen stammenden Abfälle (ausgenommen asbesthaltige Abfälle) sowie Abfälle, die bei der Sortierung von asbesthaltigen Materialien, wiederverwertbaren Stoffen, gefährlichen Abfällen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE), Batterien und Akkumulatoren anfallen, als nicht gefährliche Siedlungsabfälle.
Um die Reaktionszeiten in Notfallsituationen zu beschleunigen und den Bedarf an außerordentlichen Genehmigungsverfahren zu reduzieren, können interessierte Unternehmen folgende Abfallkennziffer in ihre Genehmigungen aufnehmen: “20.03.99 – Siedlungsabfälle aus Katastrophenereignissen (ausgenommen asbesthaltige Abfälle), sowie Abfälle, die bei der Sortierung von asbesthaltigen Materialien, wiederverwertbaren Stoffen, gefährlichen Abfällen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten (RAEE), Batterien und Akkumulatoren anfallen, gemäß Rahmengesetz Nr. 40/2025.”
Mitteilung von Seiten des Verzeichnisses
Das Rundschreiben Nr. 7 vom 28/07/2022 (PDF 130.75 KB) erklärt einige Aspekte zur Kabotage von Abfällen auf italienischem Staatsgebiet bezüglich Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie bietet auch einen Überblick über die Eintragungskategorien für grenzüberschreitende kombinierte Abfalltransporte.
Gesetzliche Grundlagen: