Verzeichnis der Schätzmeister und Sachverständigen
Der Artikel 32 des Einheitstextes von 1934 überträgt der Handelskammer die Führung des Verzeichnisses der Sachverständigen und Experten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in einer ministeriellen Grundsatzverordnung enthalten.
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Eintragung
Wer kann sich eintragen zu lassen
In Verzeichnis der Schätzmeister und Sachverständigen können sich all jene Personen eintragen lassen, die Gutachten in bestimmten Sektoren erstellen wollen. Die Eintragung, die nicht zur Ausübung dieser Tätigkeit befähigt, hat eine reine Funktion der öffentlichen Bekanntmachung und ist daher zur Ausübung der Tätigkeit auch nicht erforderlich.
Die im Verzeichnis eingetragenen Schätzmeister und Sachverständigen (Sachverständigen und Gutachter) üben vorwiegend Funktionen praktischer Art aus; ausgeschlossen sind all jene Berufstätigkeiten, für die es spezifische, von eigenen Normen geregelte Berufsalben gibt.
Voraussetzungen
Für die Eintragung in dieses Verzeichnis muss das 21. Lebensjahr vollendet worden sein und sind folgende fachliche und moralische Voraussetzungen erforderlich:
Fachliche Voraussetzungen
Alle drei in der Folge angeführten Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden, um ins Verzeichnis für die angefragten Fächer und Unterfächer eingetragen werden zu können:
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1. Besitz einer fachspezifischen theoretisch-praktischen Qualifikation/Ausbildung im Bereich der angefragten Fächer und Unterfächer (die deutlich über dem Durchschnitt liegen muss, wie z.B. ein Universitätsabschluss im diesbezüglichen Bereich), sowie zusätzlich
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2. mindestens 5-jährige kontinuierliche Ausübung qualifizierter Haupttätigkeit im Bereich der angefragten Fächer und Unterfächer (ausgeübt nach Abschluss der vorher genannten Ausbildung), sowie zusätzlich
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3. kontinuierliche Absolvierung fachspezifischer Weiterbildung (Kurse) im Bereich der angefragten Fächer und Unterfächer;
NB: Für die in einem anderen Staat (EU und nicht-EU) erlangten schulischen Studientitel (Punkt 1) sowie die im Ausland geleistete fachliche Arbeit (Punkt 2) ist eine Anerkennung erforderlich, da diese in Italien keinen rechtlichen Wert haben (weitere Infos).
Im Ausnahmefall, bei nachgewiesenem Besitz einer oder mehrerer der folgenden Qualifikationen kann das Amt hinsichtlich der Eintragung ins Verzeichnis auch von den obgenannten drei Voraussetzungen teilweise abweichen:
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bereits Gutachten erstellt oder Stellungnahmen formuliert zu haben, im Bereich der Fächer und Unterfächer, für die die Eintragung beantragt wird;
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besondere Anerkennungen für Tätigkeiten im Bereich der Fächer und Unterfächer, für die die Eintragung beantragt wird, erhalten zu haben (z.B. Zertifikate über eingetragene Patente, Bescheinigungen oder Befähigung für Verdienste);
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in qualifizierenden technisch-operativen Verzeichnissen eingetragen zu sein;
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Artikel in Fachzeitschriften oder Fachbücher verfasst und veröffentlicht zu haben, die Themen im Bereich der Fächer und Unterfächer, für die die Eintragung beantragt wird, zum Gegenstand hatten;
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auf nationalen und/oder internationalen Konferenzen und/oder Kongressen Fachreferate zu Themen im Bereich der Fächer und Unterfächer, für die die Eintragung beantragt wird, gehalten zu haben;
Moralische Voraussetzungen
- Nicht in Konkurs gegangen zu sein und nicht wegen Delikten gegen die öffentliche Verwaltung, die Justizverwaltung, die öffentliche Ordnung, den öffentlichen Glauben, die öffentliche Wirtschaft, die Industrie und den Handel, bzw. für die Delikte vorsätzliche Tötung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei und für jedes andere nicht fahrlässige Delikt, für das das Gesetz eine Haftstrafe nicht unter, als Mindeststrafe, zwei Jahre und als Höchststrafe fünf Jahre, vorsieht, verurteilt worden zu sein (einschließlich Urteile der Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444, 445 SPO, sowie zur Bewährung ausgesetzte Strafe), außer es ist die Rehabilitierung erfolgt.
Die Feststellung des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen obliegt dem zuständigen Amt der Handelskammer. Die Eintragung in das Verzeichnis nimmt der Kammerausschuss über Vorschlag des genannten Amtes vor. Die fachlichen Voraussetzungen werden laut Norm von der Handelskammer nach eigenem Ermessen bewertet.
Gemäß Ministerialdekret 452/1990, Art. 13, Abs. 1 können die Makler/Vermittler, die seit mindestens drei Jahren mit dieser Tätigkeit im Handelsregister eingetragen sind, beantragen, im Verzeichnis der Schätzmeister und Sachverständigen der Provinz Bozen im Fach XXII: Verschiedene Tätigkeiten, Unterfach 11) Maklerwesen, eingetragen zu werden.
Ausschließlich in diese Fächer und Unterfächer (PDF 54 KB) Fächern und Unterfächern kann man beantragen, eingetragen zu werden.
Vordruck
Hinweis
Die Bezahlung kann nicht mehr mittels Überweisung erfolgen, sondern nur mehr mittels dem sogenannten „pagoPA“-System, oder am Schalter der Handelskammer. pagoPA ist ein elektronisches Zahlungssystem, das entwickelt worden ist, um alle Zahlungen an die öffentliche Verwaltung einfacher, sicherer und transparenter zu machen.
Fristen des Verwaltungsverfahrens
Innerhalb 90 Tagen ab Protokollierung des Antrags um Eintragung
Aufsichtsbeschwerde gegen die abgelehnte Eintragung
Die von der Verordnung vorgesehene uneigentliche Aufsichtsbeschwerde gegen die Maßnahme mit der die Eintragung abgelehnt wird, ist direkt an das zuständige Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung in Rom zu schicken:
Ministero dello Sviluppo Economico
Dipartimento per l'Impresa e l'Internazionalizzazione
Direzione Generale per il mercato, la concorrenza, il consumatore, la vigilanza e la normativa tecnica
Via Sallustiana, 53
00187 ROMA
Verantwortlicher des Verwaltungsverfahrens
Dr. Georg Tiefenbrunner, Direktor des Amtes für Berufsbefähigungen und Außenhandel
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