Chamber of Commerce of Bolzano

Verantwortung

des Herstellers, Importeurs und Händlers

Die Richtlinie 2001/95/EG über allgemeine Produktsicherheit, die in Italien mit den Artikeln 102 bis 113 des gesetzesvertretendes Dekret vom 6. September 2005, Nr. 206 (Verbraucherschutzgesetzbuch) umgesetzt wurde, gilt insoweit, als es im Rahmen des geltenden Rechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt.

Sind für Produkte in Gemeinschaftsvorschriften spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, wie zum Beispiel die CE-Markierung, so gelten die Bestimmungen über die allgemeine Produktsicherheit nur für Aspekte, Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.

Hersteller oder Importeur aus Drittländern oder der unter eigenem Namen/Marke verkauft

Der Ausdruck Hersteller bezeichnet:

  • den Hersteller des Produkts, wenn er seinen Sitz in der Gemeinschaft hat, und
  • jede andere Person, die als Hersteller auftritt, indem sie auf dem Produkt ihren Namen, ihr Markenzeichen oder ein anderes Unterscheidungszeichen anbringt, oder
  • die Person, die das Produkt wiederaufarbeitet;
  • den Vertreter des Herstellers, wenn dieser seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder,
  • falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den Importeur des Produkts;
  • sonstige Gewerbetreibende der Absatzkette, soweit ihre Tätigkeit die Sicherheitseigenschaften eines Produkts beeinflussen kann;
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Etichettatura e sicurezza prodotti

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