Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Anagrafische Änderungen

Gemäß Artikel 18 des MD 120/2014 sind Unternehmen und Körperschaften verpflichtet, der zuständigen Regional- oder Landessektion jeden Akt oder jede Tatsache, die eine Änderung der Eintragung im Verzeichnis zur Folge hat, innerhalb von dreißig Tagen nach dessen Eintreten mitzuteilen. Die zuständige Sektion entscheidet über die Mitteilung der Änderung.

Unternehmen mit Sitz im Ausland müssen in (beispielsweise) folgenden Fällen einen entsprechenden telematischen Antrag bei der zuständigen Sektion einreichen: Änderungen der Firmenbezeichnung, des Rechtssitzes, der gesetzlichen Vertreter, der Gesellschaftsorgane, Umwandlungen und Löschungen von Gesellschaften.

Bei Änderungen der Eintragung im Verzeichnis, welche die Übertragung der Eintragung selbst auf eine anderes juristische Subjekt vorsehen, wie z.B. Verschmelzungen, Eingliederungen, Spaltungen, Schenkungen, Übertragungen einer Gesellschaft oder eines Betriebszweiges, Einbringungen, ist das Unternehmen verpflichtet, sich innerhalb von dreißig Tagen nach deren Auftreten mit der zuständigen Regional- oder Landessektion in Verbindung zu setzen.

 

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