Handelskammer Bozen
Wirtschaft = Zukunft

Nahrungsmittelgewerbe

Das Nahrungsmittelgewerbe umfasst folgende Berufe:

Bäcker/in, Konditor/in, Metzger/in, Molkereifachmann/frau, Müller/in, Speiseeishersteller/in

Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  • Meisterbrief im betreffenden Beruf oder Eintragung im ersten Abschnitt der Rolle der qualifizierten Handwerker laut Artikel 30 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3;
  • Gesellenbrief im betreffenden Beruf und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs;
  • Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Fachschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung und in der Folge mindestens 24 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs;
  • Oberschuldiplom oder Laureatsdiplom in einem einschlägigen Fachgebiet und in der Folge mindestens 18 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs;
  • mindestens sechs Jahre Berufserfahrung im betreffenden Beruf als Facharbeiter bzw. Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebs.
  • (*) nur für Speiseeishersteller: mindestens 12 Monate Berufserfahrung als Facharbeiter, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber. Die in diesem Zeitraum erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden anhand einer Eignungsprüfung getestet. 

Als Berufserfahrung versteht man die in Vollzeitarbeit erlangte Erfahrung.

Die Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die betreffenden Tätigkeiten von Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen ausgeübt werden. In diesem Fall können die entsprechenden beruflichen Voraussetzungen auch von Bediensteten des Unternehmens nachgewiesen werden.

Für die Aufnahme dieser Tätigkeiten ist die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes an die Handelskammer erforderlich. Das Datum des Tätigkeitsbeginnes muss mit jenem der Übermittlung der Einheitsmeldung übereinstimmen.

Wichtiger Hinweis: Laut Art. 5 der Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung darf man nur ein einziges Unternehmen als technisch verantwortliche Person tätig sein. Für jede Betriebsstätte ist die Anwesenheit einer technisch verantwortlichen Person unerlässlich.

Die Handelskammer Bozen bietet den Dienst an, die beruflichen Voraussetzungen vor Übermittlung des telematischen Antrages zu überprüfen. Richten Sie eine kostenlose Anfrage um Überprüfung der beruflichen Voraussetzungen mittels E-Mail oder zertifizierter elektronischer Post.  

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