Das Gesetz definiert die Gebräuche als jene allgemeinen Verhaltensweisen, die in einer Gemeinschaft immer wieder und über längere Zeit zur Anwendung gelangen, in der Überzeugung gesetzlich vorgeschriebene Bestimmungen einzuhalten. Sie sind immer dann eine Rechtsquelle, wenn eine entsprechende Gesetzesnorm fehlt oder wenn Gesetze und Verordnungen sich auf diese berufen (Artikel 8 der Bestimmungen über das Gesetz im Allgemeinen, Zivilgesetzbuch). Die Gebräuche dürfen von zwingenden Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen nicht abweichen, sie dürfen also nicht „contra legem" sein.
Die Gebräuche werden in den amtlichen Sammlungen von den dazu ermächtigten Körperschaften und Stellen veröffentlicht (Artikel 9 der Bestimmungen über das Gesetz im Allgemeinen, Bürgerliches Gesetzbuch), zu denen auch die Handelskammern gehören.
Der Gesetzgeber hat den Handelskammern verschiedene Zuständigkeiten im Bereich der Erhebung, Sammlung und Revision der Gebräuche übertragen, damit sie ihre, vom Gesetz Nr. 580 vom 29. Dezember 1993 vorgesehene Funktion der Marktregelung entsprechend wahrnehmen können. Die Satzung der Handelskammer Bozen sieht außerdem vor, dass sie „...die vom Regionalgesetz Nr. 7 vom 09. August 1982 in geltender Fassung und von anderen einschlägigen Normen vorgesehenen Dienstleistungen (erbringt); dies gilt insbesondere auch für die Aufgaben der Marktregelung. Sie gewährleistet, außerdem, die Sammlung und die Verbreitung der Handelsgebräuche.“ (Artikel 3, Absatz 5).
Die Handelskammer Bozen hat, unter der Berücksichtigung der geltenden Gesetzgebung und vor allem des Rundschreibens des Ministeriums für Industrie und Handel vom 2. Juli 1964, Nr. 1695/C, im Jahr 2005 die Sammlung der in der Provinz geltenden Gebräuche auf den laufenden Stand gebracht.