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Gewinnspiele

 

Informationen über Prämienveranstaltungen und örtliche Glücksspiele

Mit Dekret des Präsidenten der Republik Nummer 430 vom 26. Oktober 2001, das im April 2002 in Kraft getreten ist, wurde die Regelung der Prämienveranstaltungen (Gewinnspiele und Prämienmaßnahmen) und örtlichen Glücksspiele neu geregelt.
In der Folge wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Systeme gebracht, für eine detaillierte Information ist eine Konsultierung der diesbezüglichen Gesetze und Ministerialrundschreiben jedoch unerlässlich.

Prämienveranstaltungen
Die Prämienveranstaltungen jeglicher Art bestehen im Versprechen des Veranstalters von Preisen für das Publikum, mit dem Ziel, im Staatsgebiet den Bekanntheitsgrad von Produkten, Dienstleistungen, Firmen, Bezeichnungen, Marken zu steigern oder den Verkauf bestimmter Produkte oder die Leistung von Diensten zu fördern, die in jedem Fall, auch nur zum Teil, kaufmännische Zwecke beinhalten müssen. Weitere Informationen zu den Prämienveranstaltungen

Unterschieden wird zwischen folgenden Prämienveranstaltungen:

  • Gewinnspiele
    Als Gewinnspiel gelten solche Werbeveranstaltungen, in denen nicht alle, sondern nur bestimmte Teilnehmer einen Preis erhalten. Die Zuteilung hängt dabei in der Regel von Glück, Zufall, Vorhersage über zukünftige Ereignisse, Geschicklichkeit oder Können ab. Details bezüglich der Gewinnspiele 
  • Prämienaktionen
    Als Prämienaktion gelten jene Werbemaßnahmen, in denen auf jeden Fall jeder Teilnehmer einen Preis erhält, so beim Erwerb eines bestimmten Produktes oder beim Nachweis (zum Beispiel durch Punkte), dass eine bestimmte Menge eines Produktes gekauft wurde. Details bezüglich der Prämienaktionen
  • Örtliche Glücksspiele (für Unternehmen verboten durchzuführen)
    Unter die örtlichen Glücksspiele fallen örtlich veranstaltete Lotterien, die „Tombola" sowie Glückstöpfe und Wohltätigkeitsverlosungen. Diese Veranstaltungen dürfen ausschließlich von moralischen Körperschaften, Verbänden und Komitees ohne Gewinnabsicht, mit sozialem, kulturellem, erholungsmäßigem, sportlichem Zweck (gemäß Artikel 14 und folgende Zivilgesetzbuch) und von Organisationen ohne Gewinnabsicht mit sozialem Nutzen (gemäß Artikel 10, Legislativdekret 460/1997) durchgeführt werden, sofern sie für deren finanzielle Bedürfnisse notwendig sind. Details bezüglich der örtlichen Glücksspiele

Normen und Vordrucke für die Prämienveranstaltungen
Alle für die Prämienveranstaltungen benötigten Unterlagen (Gesetze, Rundschreiben, Vordrucke für die Mitteilung, Fragen/Antworten zu häufig gestellten Anfragen) sind auf der Webseite des Ministeriums für die wirtschaftlichen Entwicklung im Bereich "Manifestazioni a premio" erhältlich.

Informationen
Anfragen/Mitteilungen an das zuständige Ministerium können folgendermaßen gestellt/übermittelt werden:
Nähere Erläuterungen und Unterlagen sind auch bei den zuständigen Beamten bei der Handelskammer Bozen erhältlich.:

Steuerliche Aspekte
Der steuerliche Aspekt der Prämienveranstaltungen wurde vom Finanzministerium mit Rundschreiben Nummer 32 vom 12. April 2002 behandelt. Dieses Rundschreiben ist auf der Homepage des Finanzministeriums erhältlich.

Kosten des Veranstalters des Gewinnspiels für die Aufsicht durch den Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers und des öffentlichen Glaubens bei der Handelskammer Bozen
Mit Beschluss des Kammerausschusses der Handelskammer Bozen wurden für jede einzelne Teilnahme des Verantwortlichen für den Schutz des Endverbrauchers und des öffentlichen Glaubens bei der Ermittlung der Gewinner die in der Folge spezifizierten Entgelte festgesetzt: 

  • Aufsicht bei Ermittlung der Gewinner direkt am Sitz der Handelskammer Bozen - Euro 150,00 zuzüglich MwSt;
  • Aufsicht nach 18.00 Uhr an Arbeitstagen - Euro 455,00 zuzüglich MwSt;
  • Aufsicht an arbeitsfreien Tagen oder an Feiertagen - Euro 525,00 zuzüglich MwSt;
  • Aufsicht an Arbeitstagen bis 18.00 Uhr - Euro 350,00 zuzüglich MwSt.

Genannte Beträge sind nach Erhalt der Rechnung an die Handelskammer Bozen zu zahlen.

Kaution für Prämienveranstaltungen
Das Ministerialrundschreiben Nummer 1 vom 28. März 2002 sieht folgende drei Möglichkeiten vor:

  • Hinterlegung von Geld oder Staatspapieren oder staatlich garantierten Wertpapieren, zum Börsenkurs. Details zur Hinterlegung bei der Nationalbank
  • Bankbürgschaft (mit Stempelmarke und beglaubigter Unterschrift des Bürgen gemäß Vordruck des Ministeriums der wirtschaftlichen Entwicklung).
  • Versicherungsbürgschaft (mit Stempelmarke und beglaubigter Unterschrift des Bürgen gemäß Vordruck des Ministeriums der wirtschaftlichen Entwicklung).

 
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