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Tätigkeit als Makler/Vermittler

 
Gesetz Nr. 39 vom 3. Februar 1989 und nachfolgende Änderungen

Das Legislativdekret 59/2010, Art. 73 hat das Verzeichnis der Makler abgeschafft, jedoch unter Beibehaltung aller bisher für die Eintragung ins Verzeichnis bestehenden Voraussetzungen, die jede Person vor dem effektiven Beginn der Maklertätigkeit der Handelskammer mittels der sogenannten "Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Makler" gemäß Art. 49, Abs. 4-bis, Gesetzesdekret 78/2010, umgewandelt in Gesetz 122/2010, erklären muss.

Definition gemäß Artikel 1754 ZGB:
Makler ist, wer zwei oder mehrere Parteien zum Zweck eines Geschäftsabschlusses miteinander in Verbindung bringt, ohne an eine von ihnen durch ein Verhältnis der Mitarbeit, der Abhängigkeit oder der Vertretung gebunden zu sein.

Beginn der Tätigkeit
Mit der Tätigkeit kann frühestens ab dem Datum der Einreichung der "Zertifizierten Meldung über den Tätigkeitsbeginn" bei der zuständigen öffentlichen Verwaltung (in diesem Fall bei der Handelskammer) begonnen werden. Sollte die Verwaltung bei Überprüfung der Meldung innerhalb der folgenden 60 Tage feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, um die Tätigkeit ausüben zu dürfen, verbietet sie mit begründeter Maßnahme die Weiterführung der Tätigkeit und ordnet die Beseitigung eventuell entstandener Schäden an, außer der Interessierte kann seine Tätigkeit den geltenden Normen innerhalb der von der Verwaltung gesetzten Frist von mindestens 30 Tagen, anpassen.
Die Befähigung als Makler berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit in ganz Italien. Die Ausübung des Maklerberufes ist streng persönlich und die Vertretung in der Ausübung des Maklerberufes ist nicht zulässig. Die Tätigkeit kann - es sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten - auch in Form einer Gesellschaft ausgeübt werden. In diesem Falle sind die Voraussetzungen vom gesetzlichen Vertreter beziehungsweise von allen gesetzlichen Vertretern nachzuweisen.
Der Beginn der Tätigkeit in unternehmerischer Form muss jedenfalls dem Handelsregister mittels telematischer Meldung mitgeteilt werden. Der telematischen Meldung muss der Vordruck "Zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Makler" beigelegt werden.

Ausübung der Tätigkeit durch arbeitende Gesellschafter, Angestellte, Mitarbeiter
Gemäß Art. 3, Gesetz 39/1989 kann der zur Ausübung befähigte Makler die Ausübung der Maklertätigkeit ausschließlich an andere befähigte Makler delegieren. All jene, die die Maklertätigkeit für ein organisiertes Unternehmen, auch Gesellschaften, ausüben, müssen daher ebenso die Befähigung nachweisen. Als Maklertätigkeit versteht man (vergleiche Ministerialrundschreiben vom 17. Jänner 2007, Nr. 15956) die Durchführung aller Tätigkeiten, die für den Abschluss des Geschäftes nützlich oder notwendig sind, ausgenommen sind ausschließlich Sekretariats- und Verwaltungstätigkeit. Der Makler, der sich der Mitarbeit von Personen bedient, die nicht befähigt sind, unterliegt den Disziplinarstrafen gemäß Art. 18, Gesetz 39/1989, die bis zur endgültigen Streichung aus dem Verzeichnis führen können.
Der Beginn der Tätigkeit in nicht unternehmerischer Form als arbeitender Gesellschafter, Angestellter, oder Mitarbeiter einer Firma muss mittels eigenem Vordruck "Zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Makler" in Papierform der Handelskammer gemeldet werden.

Voraussetzung für den Beginn der Tätigkeit:

  • Volljährigkeit
  • moralische Integrität
  • Oberschulabschluss
  • spezifischer Vorbereitungskurs
  • spezifische Prüfung, abgelegt in der Provinz, in der man den Wohnsitz oder das berufliche Domizil hat
  • abgeschlossene Haftpflichtversicherung gegen das Berufsrisiko mit einer Deckungssumme von mindestens Euro 260.000,00 für Einzelfirmen, Euro 520.000,00 für Personengesellschaften oder Euro 1.550.000,00 für Kapitalgesellschaften

  Die Tätigkeit des Maklers umfasst folgende Bereiche:

  • Immobilien
  • Waren
  • Makler mit entgeltlichem Auftrag für die Bereiche Immobilien und Betriebe
  • Makler im Dienstleistungsbereich

Unvereinbarkeiten
Die Ausübung des Maklerberufes ist unvereinbar mit anderen unternehmerischen Tätigkeiten, freiberuflichen Tätigkeiten und mit untergeordneten Dienstverhältnissen, ausgenommen es handelt sich wiederum um Maklertätigkeit. Teilzeitarbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst bis max. 50% sind hingegen vereinbar. Die Ausübung unvereinbarer Tätigkeiten hat den Entzug der Befähigung und damit ein Verbot zur Ausübung der Tätigkeit zur Folge.

Muster/Vordrucke
Eine Kopie aller verwendeten Muster und Vordrucke, in denen Vertragsbedingungen enthalten sind (z.B. Beauftragung, Verkaufsangebot, usw.), müssen vor der Verwendung bei dieser Handelskammer hinterlegt werden. Im Falle der Unterlassung sind Verwaltungs- und Disziplinarstrafen vorgesehen.

Hinweis: Die Voraussetzungen sind detailliert im Vordruck "Zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Makler" angeführt, der sich im Link „Vordrucke“ befindet.

Fristen des Verwaltungsverfahrens
Tätigkeit kann sofort nach Einreichung der "Zertifizierte Meldung über den Tätigkeitsbeginn als Makler" begonnen werden, die Überprüfungen der Voraussetzungen und Erklärungen durch die Handelskammer erfolgen innerhalb von 60 Tagen ab Eingang der Meldung.

Verantwortlicher des Verwaltungsverfahrens
Dr. Georg Tiefenbrunner, Direktor des Amtes für Berufsverzeichnisse, Gastgewerbe- und Handelsordnung


 
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